Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an den Hakuna Matata – Afrika Kultur Events
Aussteller das Anmeldeformular ausgefüllt und unterschrie-
ben zurücksendet. Somit ist der Mietpreis der ge-
wünschten Fläche plus die Kaution sofort fällig. Und
erst wenn der Aussteller die gesamte Standgebühr und die
Kaution auf das Konto des Veranstalters überweist, das
heißt nach Zahlungseingang (Name des Standinhabers
auf die Überweisung und Beleg bitte mitschicken)
wird die Marktgenehmigung erteilt.
Bei Hakuna Matata Festivals und Märkten 2011 kommt
der Aussteller für seinen eigenen Stromverbrauch
auf. Der Stromanschluss wird vom Veranstalter bereitge-
stellt. Den Stromverbrauch muss jedoch der Aussteller
selber bezahlen. Jeder Aussteller muss bei der Anmeldung
genaue Angaben darüber machen wie viel Strom in WATT
oder KILOWATT er braucht. Außerdem muss der Aussteller
die elektrischen Geräte nennen, die er mitbringt (Tee- und
Wasserkocher, Stereoanlagen, Halogen Lampen etc...)
sowie deren Stromverbrauch (dies steht auf jedem Gerät
klar zu lesen). Ausgeschlossen sind Stromaggregaten,
Generatoren und Gaslampen. Nach Aufbau wird der Stand
durch unser Fachpersonal abgenommen. Je nach Menge
der Geräte und deren ausgewiesenen Verbrauch (kW/h)
wird dem Aussteller eine Stromverbrauch Pauschale über
die Zeit der Veranstaltung hochgerechnet. Diese Rechnung
muss der Aussteller sofort bezahlen noch vor offizieller
Eröffnung des Marktes. Die Kaution muss von allen Ausstel-
lern ohne Ausnahme gezahlt werden und wird dem Ausstel-
ler nach dem Ende der Veranstaltung, bei einwandfreier
Abnahme der Stand- bzw. Mietfläche, überwiesen. Jedoch
frühestens vier Wochen nach dem Ende der Veranstaltung.
Wer das Festivalgelände frühzeitig verlässt ohne
Absprache und Klärung mit dem Veranstalter und
somit das harmonische Bild der Veranstaltung stört
verliert natürlich die Kaution und wird von künftigen
Hakuna Matata Veranstaltungen ausgeschlossen.
Hakuna Matata behält sich weiter das Recht vor den
Stand eines Händlers zu schließen falls dieser Händ-
ler durch sein Verhalten die Harmonie und den Frie-
den des Festivals stört.
2. Bei Stornierung des Standplatzes kommt der Aussteller
für 50% der Standgebühr auf.
3. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Platzierungen.
Der Aussteller verpflichtet sich, nur die zugewiesene Fläche
zu belegen. Unerlaubte Vergrößerung der Fläche wird in
Rechnung gestellt. Es dürfen nur Stände aufgebaut werden,
deren Mietgebühr vollständig bezahlt ist.
4. Der Aussteller verpflichtet sich, ein Verlängerungskabel
von 50m Länge mitzubringen und technisch einwandfreie
Geräte zu benutzen. Es ist nicht zulässig, den Strom an
Dritte weiterzugeben. Bei unsachgemäßem Gebrauch haftet
der Aussteller für eventuelle anfallende Kosten für Elektriker
oder Techniker (Technische Mängel bei Geräten etc).
5. Für alle Auf- und Abbauarbeiten an seinem Stand ist der
Aussteller verantwortlich. Ebenso verantwortlich ist er für
Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung der Fläche,
des Bodens entstehen wie z.B. Löcher in der Strasse oder
Schädigung von Grasflächen. Er hat für qualifiziertes Bau-
personal Sorge zu tragen. Alle Auf- und Abbauarbeiten
haben zu den vom Veranstalter vorgegebenen Zeiten zu
erfolgen. Weiter hat der Aussteller die öffentlich-
rechtlichen, insbesondere bauordnungsrechtlichen Vor-
schriften zu beachten und für erforderliche Genehmigungen
selbst zu sorgen. Der Veranstalter übernimmt keinerlei
Haftung für Schäden, die aus Nichtachtung dieser Vorschrif-
ten resultieren. Der Aussteller muss seinen Stand während
der Ausstellungszeiten ständig besetzen, nur selbst nutzen,
selbst reinigen und selbst überwachen.
Während der Ausstellung, des Auf- und Abbaus muss der
Aussteller regelmäßig seinen Abfall und Restmüll entsorgen.
Hierzu dienen die Container auf dem Festivalgelände. Der
Aussteller muss die Standfläche sowie deren Umgebung
von Dosen, Papier und sonstigem Abfall freihalten. Bei
gegenteiligem Verhalten behalten wir die Kaution und
schließen den Aussteller für künftige Festivals aus. Etwaige
Versicherungen müssen vom Standbetreiber selbst abge-
schlossen werden. Der Veranstalter übernimmt keinerlei
Haftung
6. Der Aussteller verpflichtet sich, dem Veranstalter Pläne
und Bildmaterial seines Standes zur Genehmigung zuzu-
schicken. Der Veranstalter trägt Sorge für ein einheitliches
Gesamtbild.
7. Ausdrücklich weist der Veranstalter darauf hin, dass rein
afrikanische Waren angeboten werden müssen.
Waren aus Asien oder ähnliches sind ausgeschlossen.
8. Der Aussteller erhält eine Anmeldebestätigung. Ausstel-
ler, die unangemeldet erscheinen, werden bei der Stand-
vergabe nicht berücksichtigt.
9. Haftungsbeschränkungen: Der Veranstalter übernimmt
keine Obhutpflicht für das Ausstellungsgut und die Stand-
einrichtung. Im Falle einer Absage der Veranstaltung durch
höhere Gewalt, Streik, Nichteinhaltung des Vertrages durch
den Veranstaltungsort, Naturkatastrophen, also vom Veran-
stalter nicht verursachte Gründe, haftet dieser nicht.
10. Waren, die nach dem Washingtoner Artenschutzab-
kommen geschützt sind, dürfen nicht verkauft werden.
11. Die Aussteller werden drum gebeten die Auf- und Ab-
bau Termine streng einzuhalten. Am Vorabend des Festi-
vals- bzw. Marktbeginns müssen alle Arbeiten erledigt sein.
Genauso ist die Sperrstunde strikt zu respektieren.
HAKUNA MATATA - AFRIKA FESTIVAL PASSAU,
KLOSTERGARTEN, VOM 27. BIS 29. MAI 2011
Aufbau: AM 26. MAI 2011 von 09:00 bis 20:00
Abbau: Am 30. MAI 2011 von 08:00 bis 18:00
ÖFFNUNGSZEITEN:
VOM 27. MAI bis 29. MAI 2011 von 11:00 bis 23:00
HAKUNA MATATA - AFRIKA FESTIVAL MÜNCHEN,
STREETLIFE FESTIVAL LEOPOLDSTRAßE,
VOM 04. BIS 05. JUNI 2011
Aufbau: AM 04. JUNI 2011 von 12:00 bis 16:00
Abbau: Am 05. JUNI 2011 von 20:00 bis 22:00
ÖFFNUNGSZEITEN:
AM 04. JUNI 2011 von 16:00 bis 01:30
AM 05. JUNI 2011 von 11:00 bis 20:00
12. Der Getränkeverkauf ist nicht gestattet. Auf dem ge-
samten Festivalgelände (Zäune, Laterne, Schaltkästen,
Bäume) sind Plakate, Flugblätter oder andere Werbemitteln
nicht erlaubt. Verstöße werden zur Anzeige gebracht und
die Entsorgung bzw. Säuberung wird dem Verursacher in
Rechnung gestellt.
13. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München. Der Ver-
anstalter ist aber auch berechtigt, bei dem für den Sitz des
Ausstellers zuständigen Gericht zu klagen. Es ist das Recht
der Bundesrepublik Deutschland vereinbart, und zwar für
sämtliche zwischen den Parteien bestehende Rechtsbezie-
hungen. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Teilnahmebedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame oder feh-
lende Klauseln sind durch wirksame Klauseln zu ersetzen,
die dem gewollten Zweck am nächsten kommen.
HAKUNA MATATA – AFRIKA KULTUR EVENTS
Landsbergerstrasse 191, 80689 München,
Stand Februar 2011.